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Presseecho / Landtag

Half eine Gesetzeslücke dem mutmaßlichen Täter?

Wahrscheinlich bei einem erlaubten Besuch im Maßregelvollzug in Brandenburg/Havel soll ein Kind Opfer sexueller Gewalt geworden sein. Wie ist das möglich?

Der Verdacht auf schweren sexuellen Kindesmissbrauch im Maßregelvollzug in Brandenburg/Havel wirft Fragen nach dem ausreichenden Schutz von Besuchern auf. Besuche in der forensischen Klinik, in der gefährliche, psychisch kranke Straftäter teils wegen Sexualdelikten einsitzen, ist gesetzlich geregelt. Allerdings wird dabei nur auf den Schutz der Patienten und des Personals abgezielt– nicht auf den von Besuchern.

Wie die Potsdamer Neuesten Nachrichten (PNN) exklusiv berichteten, ermittelt die Staatsanwaltschaft Potsdam nach einer Anzeige des zuständigen Gesundheitsministeriums wegen des „Tatvorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern“ im Maßregelvollzug. Zu klären ist dabei, wie das mutmaßliche minderjährige Opfer in die Hochsicherheitsklinik gelangte. Nach PNN-Informationen soll es eine Besuchserlaubnis gegeben haben.

Recht auf Besuch

Das Brandenburgische Psychisch-Kranken-Gesetz (BbgPsychKG) ermöglicht Besuche im Maßregelvollzug. „Die untergebrachte Person hat das Recht, im Rahmen der Hausordnung nach § 28 Besuche zu empfangen oder abzulehnen“, heißt es darin. Besuchsregelungen seien so zu gestalten, „dass die familiären und sozialen Beziehungen erhalten und gestärkt werden, soweit nicht therapeutische Gründe entgegenstehen“.

Das Besuchsrecht darf nur eingeschränkt werden, wenn durch den Besuch „eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder für die Sicherheit des Krankenhauses besteht“. Zum Schutz der Besucher steht in dem Gesetz hingegen nichts. Weiter wird darin ausgeführt, dass ein Besuch überwacht, zeitlich begrenzt oder abgebrochen werden kann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Sicherheit des Krankenhauses oder die Gesundheit der untergebrachten Person durch eine Besucherin oder einen Besucher gefährdet wird. Von möglicher Gefahr für die Besucher ist auch in dem Absatz nicht die Rede.

Wie alt war das mutmaßliche Opfer?

Entscheidend für die Prüfung des Falls ist auch das Alter des mutmaßlichen Opfers zum Tatzeitpunkt. Als Kinder werden juristisch Personen bis 14 Jahre bezeichnet. Sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 Jahren sind für Erwachsene immer strafbar, selbst wenn sie nach deren Darstellung einvernehmlich stattgefunden haben sollen. Eine schriftliche Anfrage an den Chefarzt des Maßregelvollzugs, Ingolf Piezka, zu dem Vorfall blieb bis Donnerstag 14 Uhr unbeantwortet. Eine Sekretärin verwies am Telefon auf die Zuständigkeit des Gesundheitsministeriums in Potsdam. Dieses hatte am Mittwoch auf Anfrage bestätigt, dass es „einen gravierenden Vorfall im Maßregelvollzug Brandenburg an der Havel“ gegeben habe. Details wurden nicht genannt.

Das Ministerium sei am 3. November über den Vorfall informiert worden und habe am 4. und 6. November „anlassbezogene Prüfungen in der betroffenen Klinik“ veranlasst. Am 10. November habe das Ministerium dann bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet.

CDU fordert Aufklärung

Die oppositionelle CDU-Fraktion im Landtag fordert Aufklärung. „Der Vorfall im Maßregelvollzug Brandenburg an der Havel ist höchst besorgniserregend und muss lückenlos aufgeklärt werden“, sagte der rechtspolitische Sprecher Danny Eichelbaum den PNN. Es sei richtig, dass das Gesundheitsministerium umgehend reagiert, Prüfungen eingeleitet und Strafanzeige gestellt habe.

Jetzt brauche es „vollständige Transparenz über die Abläufe und eine klare Bewertung möglicher Fehler im System“. Seine Fraktion erwarte, „dass die Landesregierung den Landtag zeitnah und umfassend informiert und alle notwendigen Konsequenzen zieht, damit sich ein solcher Vorfall nicht wiederholt“, so Eichelbaum.

Quelle: Der Tagesspiegel,05.12.2025

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